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Spanisches Erb & Steuerrecht

Spanisches Erb & Steuerrecht

Wir beraten Sie im spanischen Erbschaftssteuerrecht, Schenkungssteuerrecht, bei Schenkung, Erbschaft, Nachlass, Erben, Erbrecht, Nachlassgestaltungen wie Testamenten, sowie bei der Nachlassabwicklung in Spanien. Es gibt kaum ein anderes Rechtsgebiet, das den Bürger finanziell so stark belastet wie das Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht. Durch kluge und vorausschauende Planung und Gestaltung des Nachlasses zu Lebzeiten lassen sich erstaunliche Einsparergebnisse erzielen.Aber auch nach dem Eintritt der Erbschaft lassen sich durch kluge Beratung Fehler, die zu größeren finanziellen Schäden führen können vermeiden.



Zwischen Deutschland und Spanien gibt es auf dem Gebiet des Erb- und Schekungsrechts kein Abkommen zur Vermeidung der doppelten Besteuerung (kurz: Doppelbesteuerungsabkommen). Dies hat z.B. zur Folge, dass die Erben bzw. Beschenkten eines Deutschen mit Immobilienbesitz in Spanien sowohl in Deutschland als auch in Spanien Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer zu zahlen haben. Durch kluge und vorausschauende Nachlassgestaltungen können unnötige Besteuerungen vermindert, wenn nicht vermieden werden.

Informationen zum spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht

Jeder Deutsche, der in Spanien Vermögensgegenstände erbt oder durch Schenkung erlangt, insbesondere Immobilien, ist in Spanien erbschafts- bzw. schenkungssteuerpflichtig. Diese Steuerpflicht ist unterabhängig von seinem Wohnsitz. Es besteht kein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung im Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht zwischen Deutschland und Spanien. Das heißt, z.B. dass grundsätzlich ein deutscher Erbe mit Wohnsitz in Deutschland, der einen Nachlass mit Vermögenswerten in Spanien erbt, sowohl in Spanien als auch in Deutschland Erbschaftssteuern zu zahlen hat. Allerdings sehen die nationalen deutschen Steuervorschriften für unbeschränkt Steuerpflichtige eine Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftssteuer vor. Die Besonderheit in Spanien ist zudem, dass es ein national und zusätzlich regional anwendbare Erbschafts- und Schenkungssteuergesetze gibt. Die autonomen Vorschriften gewähren erhebliche niedrige Steuersätze, bzw. höhere Freibeträge, jedoch sind diese Vorschriften auf deutsche Nichtresidente in den meisten Fällen nicht anwendbar. Hat der Erbe oder der Schenkungsempfänger nämlich seinen gewöhnlichen Wohnsitz außerhalb Spaniens, findet für alle in Spanien belegene Güter das nationale Erbschaftssteuergesetz Anwendung:


In diesem Fall betragen die Freibeträge :

Im Erbfall haben direkte Abkömmlinge und Ehegatten einen Freibetrag von 15.638 Euro und Verwandte 2. und 3. Grades von 7.831 Euro. Im Einzelfall werden weitere oder erhöhte Freibeträge gewährt. Bei Schenkungen fallen überhaupt keine Freibeträge an.


Zur Bewertung der Erbmasse bleibt folgendes auszuführen :

Bei Konten und Wertpapieren ist der Kontostand bzw. der notierte Wert am Tag des Ablebens des Erblassers entscheidend. Bei der Bewertung von Immobilien geht das spanische Gesetz vom tatsächlichen Wert (valor real), also dem Verkehrswert aus. Bemessungsgrundlage für die spanische Schenkungs- oder Erbschaftssteuer auf Immobilien ist also nicht der damalige Kaufpreis laut Urkunde oder der Katasterwert, sondern der Marktwert im Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung. In Spanien ist die Autoliquidation üblich, d.h. dass der Erbe den Wert einer Immobilie bei der Steuererklärung selbst angibt, jedoch ist darauf zu achten, dass durch Ansetzung eines zu niedrigen Wertes das spanische Finanzamt zur Nachbesteuerung befähigt ist, verbunden mit empfindlichen Strafzahlungen. Hier ist es ratsam, vorab einen kundigen Anwalt zu beauftragen, der vorab den finanzamtrelevanten Immobilienwert ermittelt. Zusammenfassend kann durch kluge und vorausschauende Nachlassgestaltung unnötige Besteuerungen vermindert, wenn nicht vermieden werden.

Erreichbarkeit

  • Anwaltssozietät:
    Castillo - González & Kollegen,
    D-40212 Düsseldorf, Königsallee 14

    +49 ( 0 ) 211 - 163 - 751 - 76
    +49 ( 0 ) 176 - 233 - 249 - 65
  • Webseite:
    www.Deutschspanischeranwalt.de
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