RECHTSANWÄLTE - ABOGADOS - LAWYERS

arbeitsrecht

Spanisches Arbeitsrecht

Spanisches Arbeitsrecht

In der Arbeitswelt gibt es häufig Streitpunkte zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, zwischen Betriebsrat und dem Arbeitgeber. Anders als in vielen anderen Rechtsgebieten ist das Arbeitsrecht nicht kodifiziert, d.h. nicht in einem einzigen Gesetz enthalten, sondern bildet sich aus vielen unterschiedlichen Gesetzen, die ineinandergreifen. Neben dem BGB sind hier gleichsam das Bundesurlaubsgesetz, das Kündigungsschutzgesetz und das Betriebsverfassungsgesetz, um nur einige wenige zu nennen, zu berücksichtigen.



Wir vertreten Sie in Kündigungsschutzprozessen gegen Arbeitnehmer und beraten Sie bei der geplanten personellen Neustrukturierung Ihres Betriebs. Gerne überprüfen wir auch für Sie die von Ihnen verwendeten Arbeitsverträge. Im spanischen Arbeitsrecht beraten und vertreten wir Sie bei despidos ( Kündigungen ) und contratos laborales ( Arbeitsverträgen ) sowie im Bereich Personalvertretung Spanien, insbesondere die Themen, Delegados de Empresa und Comite de Empresa ( Betriebsrat ).

Die Anwaltssozietät Castillo I González & Kollegen hat sich im Rahmen des Arbeitsrechts die Arbeitgebervertretung auf die Fahne geschrieben. Im spanischen Arbeitsrecht beraten und vertreten wir Sie bei despidos ( Kündigungen) und contratos laborales ( Arbeitsverträgen ) sowie im Bereich Personalvertretung Spanien, insbesondere die Themen, Delegados de Empresa und Comite de Empresa ( Betriebsrat ).


Arbeitnehmervertretung in Spanien :

Betriebsratsgründungen :

Die Interessenvertretung in spanischen Unternehmen ( empresa ) oder Betrieben ( centro de trabajo ) verteilt sich auf zwei verschiedene Gremien. Einerseits gibt es ein von der Belegschaft gewähltes Betriebskomitee ( bzw. Personaldelegierte ), das dem deutschen Betriebsrat vergleichbar ist, aber keine Mitbestimmungsrechte hat. Andererseits kann jede Gewerkschaft innerhalb des Betriebes eine Gewerkschaftssektion bilden. Diese kann nicht mit dem deutschen Vertrauenskörper verglichen werden, da ihr praktisch die gleichen Rechte wie dem Betriebskomitee zustehen. Das spanische Betriebskomitee ( comité de empresa ) ist wie der deutsche Betriebsrat ein selbständiges, von den Gewerkschaften und vom Arbeitgeber unabhängiges Organ, das die kollektiven Interessen der Belegschaft vertritt. Rechtliche Grundlage ist das Arbeitnehmerstatut von 1980 ( Estatuto de los Trabajadores, im folgenden ET genannt). Danach kann ein Betriebskomitee in allen Betrieben ab 50 Beschäftigten gebildet werden. Wobei nach Art. 63 Abs. 2 ET ein gemeinsames Betriebskomitee gebildet werden kann, soweit ein Unternehmen in der gleichen Provinz zwei oder mehr Betriebe unterhält, die einzeln zwar keine 50 Beschäftigten, aber in der Gesamtsumme der Betriebe in der Provinz 50 Beschäftigte hat. Des Weiteren bestimmt Art. 63 Abs. 2 S.2 ET, dass in einer Provinz, in der Betriebe sind, die 50 Beschäftigten hat, andere Betriebe aber nicht, erstere ein eigenes Betriebskomitee bilden können, zweite ebenfalls. In kleineren Betrieben zwischen sechs und 49 Beschäftigten werden Personaldelegierte ( delegados de personal ) gewählt, denen die gleichen Rechte wie dem Betriebskomitee zu stehen. Anzahl der Mandate und Freistellungsumfang richten sich nach der Betriebsgröße, wie die folgende Aufstellung zeigt:

Beschäftigte : Anzahl der Mandate : Freistellungsanspruch pro Person :
6-30 1 je 15 Std./Monat
31-49 3 dto.
50-100 5 dto.
101-250 9 je 20 Std./Monat
251-500 13 je 30 Std./Monat
501-750 17 je 35 Std./Monat
751-1000 21 je 40 Std./Monat


Kündigungsschutz :

Alle Mandatsträger genießen einen Kündigungsschutz bis zu ein Jahr nach dem Ausscheiden aus dem Amt. Die Kompetenzen ( competencias ) gemäß Art. 64 ET des Betriebskomitee sind einzeln und kasuistisch aufgeführt, gehen aber über Information, Beratung und Kontrolle nicht hinaus. Weder das Gesetz noch die zugeordnete Dogmatik kennen die volle gleichberechtigte Mitbestimmung in dem Sinne, dass der Arbeitgeber -wie nach $$ 87, 99 BetrVG- ohne den Betriebsrat nicht wirksam handeln kann. Dies besagt aber nichts über die faktischen Einwirkungsmöglichkeiten des Betriebskomitee, das bei starker Unterstützung durch eine starke Gewerkschaft die eines normalen deutschen Betriebsrats durchaus übertreffen können. Beispielhaft sei hier das Streikrecht genannt, auf welches ich später noch ausführlicher zu sprechen komme. Es ist kein Vorrecht der Gewerkschaften, sondern ein kollektiv ausgeübtes Individualrecht. Die wichtigsten Kompetenzen des Betriebskomitees liegen bei Unterrichtung und Anhörung. Ein Mitbestimmungsrecht gibt es nur bei der Verwaltung betrieblicher Sozialfonds. Das Recht auf Information bezieht sich auf die allgemeine Situation des Unternehmens, finanzielle und bilanzmäßige Informationen, Arbeitsschutz und Arbeitsumwelt, Gestaltung von Arbeitsverträgen und personelle Einzelmaßnahmen ( z.B. Beförderung oder Versetzung ). Darüber hinaus hat das Betriebskomitee Anhörungsrechte bei tiefgreifenden Änderungen der Arbeitsbedingungen, Verlagerung von Betriebsteilen und bei Massenentlassungen. Gem. Art. 64 Abs. 5 ET hat das Komitee ein Anhörungsrecht, soweit durch Fusion, Übernahme oder Änderung des juristischen Status des Unternehmens hiermit nachteilig Folgen für das Arbeitsvolumen des Betriebs verbunden sind.


Je nach Sachlage ist hier eine Konsultationsphase von 15 bzw. 30 Tagen vorgeschrieben, danach kann der Arbeitgeber seine Entscheidungen ungehindert umsetzen. Ist das Betriebskomitee damit nicht einverstanden, kann es ein kollektives Konfliktverfahren ( procedimiento de conflicto colectivo ) einleiten. Dabei handelt es sich um ein formalisiertes Schlichtungsverfahren unter Beteiligung der staatlichen Arbeitsinspektion ( inspección de trabajo ), dessen Ergebnis meist in einen Haustarifvertrag mündet. Jedoch kann das Betriebskomitee jederzeit -auch während oder nach Abschluss eines kollektiven Konfliktverfahrens- einen Streik ausrufen, da das Komitee -anders als ein deutscher Betriebsrat- selbst entscheiden, welche Anliegen und Interessen erzwungen werden sollen. Einen Streik kann neben dem Komitee auch die Belegschaftsversammlung beschließen, wenn sich mindestens 25 % der Belegschaft dafür aussprechen. Dies kann sogar gegen den ausdrücklichen Willen des Komitees geschehen. Daneben kann auch die Gewerkschaftssektion einen Streik ausrufen. Zusätzlich sei hier angemerkt, dass es keine Friedenspflicht während der Laufzeit eines Tarifvertrages gibt. Eine mindestens gleichwertige Bedeutung zum Betriebskomitee hat die Gewerkschaftssektion in den Betrieben, geregelt im Gesetz über die Gewerkschaftsfreiheit von 1985 ( Ley Orgónica de Libertad Sindical ).


Eine betriebliche Gewerkschaftssektion ( sección sindical de empresa ) kann grundsätzlich in jedem Betrieb und von jeder Gewerkschaft gegründet werden, besondere Rechte stehen ihr aber erst in Betrieben mit mehr als 250 Beschäftigten zu. Dort kann jede Gewerkschaft, die mindestens einen Sitz im Betriebskomitee errungen hat, Gewerkschaftsdelegierte aus dem Kreis ihrer Mitglieder wählen lassen. Ihnen hat der Arbeitgeber die gleichen Rechte wie den Mitgliedern des Betriebskomitee zu gewähren. Die Gewerkschaftsdelegierten sind keine Repräsentanten der Belegschaft und werden -wie deutsche Vertrauensleute- nur von den Mitgliedern der jeweiligen Gewerkschaft gewählt. Dennoch haben sie den gleichen Freistellungsanspruch wie die Mitglieder des Betriebskomitee. Zusammenfassend lässt sich somit sagen, dass die Stärke der betrieblichen Interessenvertretung in Spanien eher in den direkten Aktionen im Betrieb zu sehen sind. Hervorzuheben ist hier das Streikrecht.

Erreichbarkeit

  • Anwaltssozietät:
    Castillo - González & Kollegen,
    D-40212 Düsseldorf, Königsallee 14

    +49 ( 0 ) 211 - 163 - 751 - 76
    +49 ( 0 ) 176 - 233 - 249 - 65
  • Webseite:
    www.Deutschspanischeranwalt.de
    www.Castillo-gonzalez.de
    kanzlei@castillo-gonzalez.de
Copyright © 2020 Deutschspanischeranwalt.DE. All Rights Reserved
   |      |       Home | Impressum | Datenschutz | Kontakt